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Hoffer & Ryrych GmbH,

 Panoramaweg 4, 74193 Schwaigern

1. Allgemeines

Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma Hoffer & Ryrych GmbH. Davon abweichende AGB von Auftraggebern (AG), die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Für unsere Bauleistungen gilt ergänzend die aktuelle VOB, welche vom AG eingesehen werden kann.

 

2. Angebot und Auftrag

Der Auftrag gilt nach schriftlicher Bestätigung unsererseits als angenommen. Ergänzungen, Änderungen und mündliche Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unsere schriftliche Bestätigung. Konstruktive Änderungen vorbehalten. Urkunden/Dokumente über Herstellung und Preise unserer Ware bleiben unser Eigentum und dürfen nicht ohne unsere Zustimmung Drittem zugänglich gemacht werden.

 

3. Preise, Zahlung und Abrechnung

Die Preise verstehen sich netto ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer. Preisänderungen wegen Kosten- und Tariferhöhungen sind zulässig, wenn unsere Leistungen nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsabschluß erbracht werden sollen. Die Kosten für den amtlichen Prüf- und Vermessungsingenieur, sowie die Kosten von Gutachten der Bauabnahme werden nicht von uns übernommen. Änderungen des Lieferumfanges, gleichgültig, ob vom AG gewünscht oder durch sonstige Umstände notwendig, sind vom AG zu zahlen. Der AG ist zur Abnahme der erbrachten Leistungen innerhalb von 10 Tagen nach unserer Fertigmeldung verpflichtet, ansonsten gilt das Bauwerk 12 Tage nach Fertigmeldung laut VOB als abgenommen. Zahlungen sind, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, wie folgt zu leisten:

30 % bei Auftragserteilung

30 % bei Montagebeginn

30 % bei Fertigmeldung

10 % nach Abnahme

 

Die Abschlagsforderungen sowie die Nachweisarbeiten sind nach den Rechnungsdaten fällig. Nachträglich oder zusätzlich ausgeführte Arbeiten werden gesondert berechnet. Erfolgt innerhalb von 10 Tagen bzw. 30 Tagen nach Rechnungsdatum kein Einspruch, so gilt die Rechnung durch den Architekten bzw. die Bauherrschaft als richtig anerkannt. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder nach Abschluß des Vertrags bekanntgewordene Umstände die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder der Zahlungsbereitschaft des AGs aufkommen lassen, berechtigen uns zur Einstellung unserer Leistungen bis zur Erfüllung unserer Forderungen. Wird dieses Verlangen nicht fristgerecht erfüllt, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bereits gelieferte Ware kann zurückverlangt werden, wobei die anfallenden Kosten und die Wertminderung vom AG zu tragen sind. Anfallende Bankgebühren für Kredite die uns durch Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen entstehen, gehen zu Lasten des AG.

 

4. Liefer- und Montagetermine

Leistungsfristen beginnen nicht vor Beibringung der vom AG zu beschaffenden Unterlagen und technischen Angaben, Genehmigungen und Freigaben, sowie der Leistungen der vereinbarten Anzahlung. Fristen für Lieferung und Montagen verlängern sich angemessen bei Eintritt unvertretbarer Hindernisse (z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen der Prüfberichte / Zulassungen / Anlieferung von unverzichtbaren Rohstoffen, usw.). Nachträgliche Änderungen unseres Leistungsumfanges heben die vereinbarten Termine von Lieferung und Montage auf.

 

5. Versand und Gefahrenübergang

Bei Lieferung und Montage durch den AN geht die Gefahr spätestens bei Fertigmeldung bzw. Abnahme an den AG über. Bei Lieferung ab Werk geht mit der Absendung des Liefergegenstandes die Gefahr auf den AG über, wenn es sich nur um Teillieferungen handelt, oder wir die Montagearbeiten am Empfangsort übernehmen.

 

6. Gewährleistung

Die Gewährleistung erfolgt nach der aktuellen VOB.

Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftansprüche, die uns gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen. Der AG hat uns nach billigem Ermessen und der VOB die Zeit und Gelegenheit zu geben notwendige Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen zu leisten, sonst sind wir von Mängeln befreit.

Für den Fall, daß wir uns bereit erklären eine Bürgschaft zur Verfügung zu stellen, trägt der AG die dadurch entstehenden Kosten in vollen Umfang.

 

7. Montagebedingungen

a) Alle Erd- und Maurerarbeiten sowie Arbeiten an den Fundamenten einschl. Stemmen und Ausgießen der Ankerlöcher sind vom AG bauseits auszuführen.

b) Die Zufahrtsstraßen sind so herzurichten, daß Transport und Kranfahrzeuge ohne Schwierigkeiten die Montagestelle erreichen können. Die Baustelle selbst muß eben und frei von Hindernissen sein, die Montagefläche befestigt, tragfähig und ausreichend groß, damit stets ein ungehindertes und fortlaufendes Arbeiten gewährleistet ist. Sollten Gerüste für die Ausführung von Nöten sein, so ist für ausreichenden Platz zu sorgen (min. 3,00m breit).

c) Wir haften im Rahmen der gesetzlichen Haftplicht für die von unseren Monteuren in unserem Auftrag ausgeführten Arbeiten. Für Schäden die durch Dritte verursacht werden (z.B. Kranfirma usw.) übernehmen wir keinerlei Haftung.

d) Fallen bei Winterbaustellen Schneeräum- bzw. Auftauarbeiten an, werden diese zu unserem üblichen Montagestundensatz abgerechnet.

e) Sollte sich der Baubeginn/Baufortsetzung ohne unser Verschulden verschieben, so verlängert sich unsere Ausführungsfrist dementsprechend. Gesetzlich anerkannte Schlechtwettertage werden den vereinbarten Terminen zugeschlagen.

f) Der AG ist zur Abnahme der Arbeiten verpflichtet (auch Teilnahme), sobald ihm unsererseits die Fertigstellung angezeigt worden ist.

g) Bei evtl. Mängeln haben wir ein Recht auf Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist.

h) Bei auszuführenden Nachweißarbeiten liegen weiterhin unsere allgemeinen Montagebedingungen für das Inland zugrunde.

i) Die Stromentnahme muß im Umkreis von max. 25m gewährleistet sein. An der Baustelle vorhandene und der Montage dienliche Gerüste stehen uns kostenlos zur Verfügung. Die Erfüllung dieser Pflichten des AG ist Voraussetzung für die Einhaltung von Montageterminen.

 

8. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten das Eigentum der Liefergegenstände bis zur völligen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem AG erwachsenen Forderungen vor. Die dem AG aus der Weiterveräußerung, dem Einbau auf ein fremdes Grundstück oder aus einem sonstigen Rechtsgrund aus der Verwertung unserer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zustehende Forderungen tritt der AG bereits jetzt zu unserer Sicherheit ab, dabei macht es keinen Unterschied, ob die Gegenstände auf welchen unser Eigentumsvorbehalt beruht, ohne oder nach Verbindung mit anderen Sachen weiterveräußert oder eingebaut werden. Für den Fall, daß die mit unserem Eigentumsvorbehalt belasteten Gegenständen zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen veräußert oder eingebaut werden, gilt die Abtretung der Forderung der AG nur in Höhe des Wertes, der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände. Der AN ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen solange ermächtigt, bis der AG der Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsmäßig nachkommt; er hat die von ihm eingezogenen Beträge sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderung fällig ist.

Er ist verpflichtet auf unser Verlangen die Namen und Adressen der Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Wir können auch eine vom AG ausgestellte Urkunde über die Abtretung verlangen. Der AG ist verpflichtet uns unverzüglich Zugriff dritter Personen auf unseren Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen oder uns abgetretene Liefer-, bzw. Forderungen anzuzeigen. Er hat diese Sachen auf seine Kosten gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und den Abschluß der Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt schon jetzt Ansprüche an die Versicherungsgesellschaft für den Fall eines Schadens hiermit an uns ab. Für Schäden, die aus einer eventuellen Unterversicherung entstehen, haftet der AG. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des AG, die Liefergegenstände zu besitzen erlischt, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann ohne Nachfristsetzung berechtigt, das Betriebsgelände des AG zu betreten und die Gegenständeselbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des AG uns gegenüber durch freihändigen Verkauf oder im Wege der Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertserlös wird dem AG nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuß wird ihm ausbezahlt. Werden die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände oder an uns abgetretenen Forderungen von dritter Seite gepfändet, so trägt der AG die Kosten unserer Intervention solange, bis der pfändende Gläubiger sie uns erstattet hat.

 

9. Werbung

Wir sind berechtigt, auf der Baustelle über die gesamte Bauzeit auf unsere Kosten Werbeschilder anzubringen und zu unterhalten, ebenso nach Abnahme des Bauvorhabens unsere erbrachten Leistungen Mittels Firmenschild zu kennzeichnen. 

Stahl- und Hallenbau
Dach- und Wandverkleidung
Metall- und Schlosserarbeiten
Carport und Überdachung